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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2003
Aktenzeichen: VI R 170/99

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.1999
Aktenzeichen: III 1004/98

Schlagzeile:

Eigener Hausstand eines ledigen Arbeitnehmers bei doppelter Haushaltsführung trotz Vorbehaltsnießbrauch der Eltern zu bejahen

Schlagworte:

Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hausstand, Nutzungsrecht

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Ledige

Kurzkommentar:

Ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der Eltern an einem Zweifamilienhaus eines unverheirateten Arbeitnehmers schließt nicht aus, dass dieser dort einen eigenen Hausstand als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung unterhält. Es muss allerdings gesichert sein, dass der ledige Arbeitnehmer die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann. Bei dieser Prüfung kommt es auf den Fremdvergleich nicht an.

Hintergrund: Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass ein Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ist Voraussetzung, dass der Hausstand aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Der Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten oder mitunterhalten werden.

Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter des Hausstandes ist, muss anhand der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass sein Verbleiben in der Wohnung gesichert ist.

Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand, wenn er lediglich in einen fremden Hausstand eingegliedert ist - z.B. bei den Eltern oder als Gast. Andererseits nutzt ein Arbeitnehmer eine Wohnung auch dann aus abgeleitetem Recht, wenn diese zwar formal allein von seinem Lebenspartner angemietet wurde, er sich aber mit dessen Duldung dauerhaft dort aufhält und finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt ist, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Die gleichen Maßstäbe gelten nach dem aktuellen Urteil, wenn ein Arbeitnehmer im eigenen Haus eine Wohnung bewohnt, an der zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt worden ist. Ein Vorbehaltsnießbrauch an der vom Arbeitnehmer genutzten Wohnung schließt daher einen eigenen Hausstand des Arbeitnehmers nicht aus, wenn gesichert ist, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen kann.

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