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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 56/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.08.2000
Aktenzeichen: 4 K 35/99

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch für arbeitslose Kinder setzt Erfüllung der Meldepflichten voraus

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Kindergeld, Meldepflicht, Übergangszeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein Kind ist beim Kindergeld der Eltern nur dann als arbeitsloses Kind zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflichten nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mehrfach verletzt.

Hintergrund: Im Streitjahr bestand ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, arbeitslos war und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stand. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Die Tatbestandsmerkmale "arbeitslos" und "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend" richteten sich für das Streitjahr nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die dort geforderte Arbeitsbereitschaft eine innere Tatsache sei, deren Vorliegen nach außen dokumentiert werden muss. Mangelnde Arbeitsbereitschaft werde zum Beispiel durch die Verletzung der Meldepflicht indiziert. Der fehlende Nachweis der Arbeitsbereitschaft gehe jedenfalls dann zu Lasten des Arbeitslosen, wenn sein Verhalten den Schluss auf das Fehlen der Arbeitsbereitschaft zulasse.

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