Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 20/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2002 |
Aktenzeichen: | 14 K 2424/01 |
Schlagzeile: |
Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines Grundstücks nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Darlehen, Finanzierung, Schuldzinsen, Vorfälligkeitsentschädigung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Hintergrund: Eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie - wie im Streitfall - durch eine Grundstücksveräußerung veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang.
Dieser Grundsatz gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch dann, wenn die Entschädigung zur Ablösung eines Darlehens hingegeben wurde, mit dem Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Zwar wird der durch die tatsächliche Verwendung des Kredits geschaffene wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung - anders als bei einem Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - durch die Veräußerung des Wirtschaftsgutes nicht berührt, so dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, auch nach Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Er ist aber nicht berechtigt, Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abzuziehen: Löst er seine Schuld vorzeitig ab, um ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, so ist die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart.