Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 4828/02 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch eines ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien/Herzegowina
Schlagworte: |
Aufenthalt, Ausländer, Bosnien/Herzegowina, Bürgerkriegsflüchtling, Flüchtling, Kindergeld, Verfassung
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 93/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldanspruch eines ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien/Herzegowina nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, obwohl der Kläger im Inland nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig war?
Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG?
Anspruch aufgrund des EuGH-Urteils vom 4.5.1999 C-262/96, EuGHE I 1999, 2685?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 3 Abs 1; SozSichAbk YUG Art 28
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 17.11.2003 (4 K 4828/02 Kg)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 54/05 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.