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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2003
Aktenzeichen: 4 K 4828/02 Kg

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch eines ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien/Herzegowina

Schlagworte:

Aufenthalt, Ausländer, Bosnien/Herzegowina, Bürgerkriegsflüchtling, Flüchtling, Kindergeld, Verfassung

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 93/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldanspruch eines ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien/Herzegowina nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, obwohl der Kläger im Inland nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig war?
Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG?
Anspruch aufgrund des EuGH-Urteils vom 4.5.1999 C-262/96, EuGHE I 1999, 2685?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 3 Abs 1; SozSichAbk YUG Art 28
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 17.11.2003 (4 K 4828/02 Kg)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 54/05 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

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