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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2003
Aktenzeichen: 10 K 3637/01 E,F

Schlagzeile:

Schätzung von Kapitaleinkünften anhand von Nummernkonten bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Luxemburg, Mitwirkungspflicht, Nummernkonto, Schätzung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Werden bei einem Steuerpflichtigen Auszüge verschiedener Luxemburger Nummernkonten gefunden, ist ihm das gesamte Vermögen zuzurechnen, wenn er seine Mitwirkungspflicht verletzt und die tatsächlichen Vermögensinhaber nicht benennt. Die Kapitaleinkünfte können entsprechend geschätzt werden.

Über diesen Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden bei einem Ehepaar – der Mann war Steuerberater und die Frau Steuerbevollmächtigte - Depot-Auszüge einer Bank in Luxemburg sichergestellt. Es handelt sich hierbei um Nummernkonten, die außer einer Kontonummer keine Angaben zum Inhaber der verschiedenen Depots enthielten. Teilweise stand neben den Depotnummern ein handschriftliches, nicht zu entzifferndes Wort.

Ausweislich der Depotauszüge betrug das angelegte Vermögen mehr als 2,5 Millionen Euro. Gegenüber der Staatsanwaltschaft trug das Ehepaar vor, dass es sich nicht um ihr Vermögen, sondern um Anlagen Dritter handele, deren Namen sie jedoch nicht nennen wolle.

Daraufhin forderte das Finanzamt die Eheleute auf, die Namen und vollständigen Adressen derjenigen Personen anzugeben, denen das in den Depots angelegte Vermögen zuzurechnen sei. Der Steuerberater verwies auf seine Schweigepflicht und weigerte sich, Namen zu nennen.

Das Finanzamt sah hierin, insbesondere da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelte, keine hinreichende Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. Die Kapitaleinnahmen wurden im Wege der Schätzung über mehrere Jahre um mehr als 1 Million Euro erhöht. Das Finanzgericht hielt dies für zutreffend. Depotauszüge würden von Banken für die jeweiligen Kontoinhaber angefertigt. Nur diesem gegenüber sei die Bank zur Rechnungslegung verpflichtet. Somit sei davon auszugehen, dass derjenige, der im Besitz der Kontoauszüge sei, der Kontoinhaber sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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