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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2003
Aktenzeichen: VIII R 19/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2000
Aktenzeichen: 3 K 5782/99

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld für Kind, das als Soldat auf Zeit zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird

Schlagworte:

Berufsausbildung, Kindergeld, Übergangszeit, Zeitsoldat

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer Berufsausbildung, so dass die Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld haben.

Hintergrund: Die Verpflichtung als Soldat auf Zeit auf 12 Jahre steht nach der BFH-Entscheidung der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Voraussetzung ist, dass der Soldat tatsächlich Lehrgänge belegt und somit nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Dies ist der Familienkasse gegebenenfalls durch eine Bestätigung der Bundeswehr, dass eine Ausbildung beabsichtigt wird, nachzuweisen.

Wichtig: Kinder, die ihren Grundwehrdienst leisten, sind nicht für das Kindergeld zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof sah hierin keinen Widerspruch. Wer seinen Grundwehrdienst leiste, bereite sich damit gerade nicht auf eine Laufbahn innerhalb der Bundeswehr vor, sondern erfülle eine gesetzliche Verpflichtung. Der Grundwehrdienst eines Wehrpflichtigen sei daher nicht als Ausbildung anzusehen.

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