Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 38/02 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2002 |
Aktenzeichen: | 10 K 3545/99 |
Schlagzeile: |
Keine Umqualifizierung von lediglich verrechenbaren zu ausgleichsfähigen Verlusten beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär
Schlagworte: |
Haftungsbeschränkung, Kommanditist, Offene Handelsgesellschaft, Verlust, Verlustausgleich, Verrechenbarer Verlust
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementär) ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.
Hintergrund: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mehrere Entscheidungen zu § 15a EStG getroffen: So führt der unterjährige Wechsel von der Komplementär- in die Kommanditistenstellung dazu, dass die Verlustverwertungsbeschränkung für das gesamte Wirtschaftsjahr gilt (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02).
Die Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines Komplementärs hat nicht zur Folge, dass bisher als verrechenbar festgestellte Verluste zu ausgleichsfähigen Verlusten werden (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02). Geht ein atypisch stiller Gesellschafter Verpflichtungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ein, so begründet dies keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG (Urteil vom 11. März 2003 VIII R 33/01).