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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 38/02

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: 10 K 3545/99

Schlagzeile:

Keine Umqualifizierung von lediglich verrechenbaren zu ausgleichsfähigen Verlusten beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär

Schlagworte:

Haftungsbeschränkung, Kommanditist, Offene Handelsgesellschaft, Verlust, Verlustausgleich, Verrechenbarer Verlust

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementär) ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren.

Hintergrund: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mehrere Entscheidungen zu § 15a EStG getroffen: So führt der unterjährige Wechsel von der Komplementär- in die Kommanditistenstellung dazu, dass die Verlustverwertungsbeschränkung für das gesamte Wirtschaftsjahr gilt (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02).

Die Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines Komplementärs hat nicht zur Folge, dass bisher als verrechenbar festgestellte Verluste zu ausgleichsfähigen Verlusten werden (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02). Geht ein atypisch stiller Gesellschafter Verpflichtungen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ein, so begründet dies keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a EStG (Urteil vom 11. März 2003 VIII R 33/01).

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