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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 81/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2002
Aktenzeichen: 1 K 2710/01

Schlagzeile:

Verlustverwertung bei Wechsel eines Komplementärs während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten

Schlagworte:

Haftung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Komplementär, Verlust, Verlustausgleich, Wechsel

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der Kommanditgesellschaft (KG) zu beachten.

Hintergrund: Das Finanzgericht als Vorinstanz hatte die Frage, ob dann, wenn der Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Stellung eines Kommanditisten wechselt, die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG nur für die auf den Zeitraum ab der Statusänderung entfallenden Verluste gilt, deshalb bejaht, weil der Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nach § 160 Abs. 3 HGB der Personenhandelsgesellschaft weiterhin hafte.

Dieser Beurteilung hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Er folgt vielmehr der Gegenansicht, nach der § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr des Wechsels der Gesellschafterstellung in diejenige eines Kommanditisten zu beachten ist.

Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, dem Zusammenhang zu den weiteren Regelungen dieser Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte.

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