Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2003 |
Aktenzeichen: | II 411/02 |
Schlagzeile: |
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung des Sparerfreibetrages ab dem Jahr 2000
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Rückwirkung, Sparerfreibetrag, Verfassung, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung des Sparerfreibetrages gemäß § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2000.
Hintergrund: Ein Ehepaar hatte 1995 Geld in einem Sparbrief in der Annahme festgelegt, dass bei Ende der Laufzeit ein Betrag von 12.000 DM steuerfrei bleibt. Die Eheleute hätten sich für die Option der jährlichen Zinsauszahlung entschieden, wenn sie damals bereits geahnt hätten, dass sich Sparerfreibetrag reduzieren würde,. Auf die Änderung des Gesetzes in diesem Punkt hätten sie nicht mehr reagieren können. Im Streitfall ging es also um die Frage, ob Kapitalanlegern noch der „alte“, in den Vorjahren doppelt so hohe Sparerfreibetrag zusteht, wenn sie Dispositionen im Hinblick auf den ursprünglich höheren Sparerfreibetrag getroffen haben.
Die Finanzrichter haben dies verneint. Ein Ansatz des alten doppelt so hohen Sparerfreibetrags scheitert nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg an der ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordneten Anwendung des halbierten Freibetrages für alle Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2000. Der Gesetzgeber habe in zulässiger Weise keine Ausnahmen von der sofortigen Anwendbarkeit des neuen halbierten Sparerfreibetrages vorgesehen. Nicht ausgeschlossen von der Anwendung des neuen Sparerfreibetrages waren dementsprechend solche Zinseinkünfte, die aus einer Zusammenballung von Einkünften aus unterschiedlichen Jahren in einem Jahr herrührten oder die aus befristeten Verträgen resultierten. E liege eine sog. unechte Rückwirkung vor, die jedoch zulässig sei.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 91/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Haben die Kläger aus Vertrauensschutzgründen Anspruch auf Anwendung des zuvor gültigen Sparerfreibetrags von 6.000 bzw. 12.000 DM bei Ehegatten, wenn sie 1995 einen abgezinsten, nicht kündbaren Sparbrief mit einer Laufzeit von fünf Jahren erworben haben und sich im Vertrauen auf die damalige Rechtslage nicht für eine jährliche, sondern eine vollständige Auszahlung der Zinsen am Ende der Laufzeit im Jahr 2000 entschieden haben und die Zinsen ohne die Halbierung des Freibetrags im Jahr 2000 nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften geführt hätten?
Unzulässiges Unterbleiben einer Übergangsregelung, unzulässige (echte) Rückwirkung?