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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2001
Aktenzeichen: 12 K 6068/97

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich Zinseinnahmen aus Berlin-Darlehen und hinsichtlich Renteneinnahmen

Schlagworte:

Berlin-Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Ertragsanteil, Kapitaleinkünfte, Lebensversicherung, Liebhaberei, Prognosezeitraum, Rentenversicherung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 76/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.11.2003):
1. Einkunftserzielungsabsicht bei in Großbritannien abgeschlossenen kreditfinanzierten Rentenversicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag und mehreren Bezugsberechtigten: Ist bei der Überschusserzielungsprognose der Ertragsanteil nach dem Lebensalter des (vorrangig bezugsberechtigten) Versicherungsnehmers (hier: Eltern) oder der nachrangig bezugsberechtigten Tochter zu bestimmen? Dauer des Prognosezeitraums (nur voraussichtliche Lebenszeit der Eltern oder Einbeziehung der Lebenszeit der Tochter)?
2. Überschussprognose für ein kreditfinanziertes, im Jahr 1991 gewährtes Berlindarlehen, das durch eine noch anzusparende Lebensversicherung getilgt werden soll: Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG als Ertrag bei der Prognoserechnung? Volle oder nur anteilige Berücksichtigung der Refinanzierungsaufwendungen aufgrund laufender Tilgung des Berlindarlehens?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 2 Abs 2 Nr 2; EStDV § 55 Abs 1 Nr 3; BerlinFG § 17 Abs 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 7
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.12.2001 (12 K 6068/97)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2006, Aktenzeichen VIII R 76/03 (Zurückverweisung).

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