Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Formular
Datum:
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Vordruck zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ab 1. Januar 2004

Schlagworte:

Formular, Strafbefreiende Erklärung, Strafbefreiung, Vordruck

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz erleichtert Steuerflüchtigen die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch eine strafbefreiende Erklärung bei gleichzeitiger günstiger Nachversteuerung. Strafbefreiende Erklärungen können erstmals am 1. Januar 2004 auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben werden.

Hintergrund: Die strafbefreiende Erklärung muss die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 erzielten Einnahmen enthalten, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Nur mit einer umfassenden Erklärung kann sich der Bürger vollständig steuerehrlich machen. In der Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu spezifizieren.

Straffreiheit und Steuerabgeltung treten nur ein, wenn die Umstände auf amtlichem Formular offenbart werden und die Steuer selbst berechnet und innerhalb von 10 Tagen gezahlt wird. Stundung oder Erlass sind ausgeschlossen.

Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung. Es gibt zwei Stufen: Bei Erklärung bis zum 31. Dezember 2004 beträgt der Steuersatz 25 Prozent, danach bis zum 31. März 2005 35 Prozent. Es werden keine zusätzlichen Hinterziehungs- oder sonstige Zinsen mehr fällig, ebenfalls keine Säumniszuschläge.

Als Berechnungsgrundlage gelten nicht die gesamten Einnahmen, sondern bei der Einkommensteuer nur 60 Prozent (bei zu Unrecht angesetzten Betriebsausgaben allerdings 100 Prozent).

zur Suche nach Steuer-Urteilen