Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 19.12.2003 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - S 7300 - 75/03 |
Schlagzeile: |
Neue Formvorschriften bei Rechnungen ab Januar 2004 (Übergangsregelung bis 30. Juni 2004)
Schlagworte: |
Formvorschrift, Kleinbetragsrechnung, Rechnung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Rechnungen zwischen Unternehmern müssen seit dem 1. Januar 2004 bestimmte Pflichtangaben enthalten. Andernfalls hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.
Bis Ende Juni 2004 drücken die Finanzämter ein Auge zu, wenn Rechnungen nicht alle neuen Pflichtangaben enthalten. Dies regelt das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben.
Rechnungen müssen seit Jahresanfang diese Angaben enthalten:
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende einmalige Rechnungs-Nr.
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuer-Nr. oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID) des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung
- Nettoentgelt für die Lieferung oder Leistung (nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt)
- Steuersatz
- Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
Wichtige Ausnahme: Übersteigt der Rechnungsbetrag nicht 100 Euro (Kleinbetragsrechnung) müssen Steuernummer bzw. USt-ID sowie eine Rechnungsnummer nicht angegeben werden.