Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.2003 |
Aktenzeichen: | XI R 58/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2001 |
Aktenzeichen: | 9 K 1222/97 K, 9 K 1265/97 K |
Schlagzeile: |
Haftung eines Sportvereins wegen Fehlverwendung von Spenden
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Haftung, Mitglied, Spende, Sport, Veranlasserhaftung
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Ein Verein haftet nicht wegen Fehlverwendung, wenn er die Spenden zwar zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
Über diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein Golfclub pachtete die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von der L GmbH & Co. KG (KG), die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Komplementärin der KG war die L GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Verein war.
Nach der Satzung des Golfclubs war jedes Mitglied verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und ein Eintrittsgeld zu entrichten. Zusätzlich wurde in den Streitjahren die Zahlung einer sog. Eintrittsspende verlangt. Hiervon waren die Mitglieder befreit, die stattdessen in gleicher Höhe einen Kommanditanteil an der KG erwarben. In den Streitjahren 1990 bis 1994 lagen die sog. Eintrittsspenden zwischen 6.000 DM und 11.000 DM. Ab dem Streitjahr 1993 wurden tatsächlich keine Eintrittsspenden mehr geleistet. Die Anschaffungskosten für eine KG-Beteiligung einschließlich Agio betrugen in den Streitjahren zwischen 6.900 DM und 11.550 DM. Die KG-Anteile konnten mit Zustimmung der KG veräußert werden. Die Zustimmung durfte nur aus wichtigem Grund versagt werden. Das durchschnittliche Aufnahmeentgelt, das heißt Eintrittsgeld und Eintrittsspende bzw. Anschaffungskosten für den KG-Anteil lagen zwischen 7.400 DM und 9.974 DM.
Durch Freistellungsbescheid für 1990 wurde der Golfclub vorläufig als gemeinnützig anerkannt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dem Verein sei die Gemeinnützigkeit zu versagen. Die geleisteten Aufnahmeentgelte hätten sich in den Streitjahren durchschnittlich pro Neumitglied in einer Höhe bewegt, dass nur bestimmte Bevölkerungsschichten die Mitgliedschaft hätten erwerben können. Entsprechend setzte das Finanzamt Körperschaftsteuer fest und erließ einen Haftungsbescheid. Die an den Verein geleisteten Spenden (einschließlich Eintrittsspenden) seien nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet worden, da die Tätigkeit des Vereins nicht der Allgemeinheit zugute gekommen sei.