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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2003
Aktenzeichen: I R 19/03

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2003
Aktenzeichen: V 194/98

Schlagzeile:

Berücksichtigung ausländischer Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts beim Zuzug ins Inland

Schlagworte:

Ausland, Ausländische Einkünfte, Progressionsvorbehalt, Umzug, Unbeschränkte Steuerpflicht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Ausland ins Inland, so sind seine in diesem Kalenderjahr vor dem Zuzug erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Hinweis: Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung vom 19. Dezember 2001 (Aktenzeichen I R 63/00) und vom 15. Mai 2002 (Aktenzeichen I R 40/01).

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