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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2003
Aktenzeichen: IV R 69/00

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2000
Aktenzeichen: I 497/99

Schlagzeile:

Sog. Heilhilfsberuf auch ohne staatliche Erlaubnis als freiberufliche Tätigkeit anzusehen

Schlagworte:

Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Heilberuf, Katalogberuf

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Steuerpflichtiger betrieb ein Institut für Audio-Psycho-Phonologie, das sich Tomatis-Institut nennt, und behandelte seine Patienten nach einer Methode, die der Pariser Hals-Nasen-Ohrenarzt und Chirurg Dr. med. Alfred Tomatis in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts begründet hat. Den größten Teil der Patienten des Klägers bilden Kinder, die unter dem sog. hyperkinetischen Syndrom und/oder erheblichen Aufmerksamkeitsdefiziten leiden. Der Kläger behandelt aber auch Menschen, die an Hör- und Wahrnehmungsstörungen leiden, wie z.B. einem Gehörsturz. Die Patienten suchen das Institut des Klägers überwiegend aufgrund ärztlicher Empfehlungen auf.

Nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Kirchenmusiker - u.a. mit dem Fach Stimmbildung - nahm der Steuerpflichtige an verschiedenen Kursen am Tomatis-Institut in Paris teil. Drei Jahre lang war er als Teilzeitbeschäftigter Assistent von Dr. med. Alfred Tomatis und wurde von diesem über einen Zeitraum von 40 Wochen mit dem Ziel ausgebildet, selbst Ausbilder zu werden. Er erwarb das Zertifikat zur Befähigung und Berechtigung der eigenständigen Anwendung der Tomatis-Methode. Dem zuständigen Gesundheitsamt war die Tätigkeit bekannt, es verlangte aber von diesem keine Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.

Der Bundesfinanzhof wies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Einerseits hält der Bundesfinanzhof an der Rechtsprechung fest, derzufolge die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde voraussetze. Andererseits könne die Ähnlichkeit mit dem Beruf des Krankengymnasten nicht von einer staatlichen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung abhängig gemacht werden. Insoweit gibt der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung auf.

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