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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2003
Aktenzeichen: VI R 152/99

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.09.1999
Aktenzeichen: 12 K 226/99

Schlagzeile:

Flüge ausländischer Staatsbürger zur Familienwohnung im Ausland als steuermindernde Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Schlagworte:

Ausland, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Wohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Sucht ein ausländischer Staatsbürger, der als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, seine Familienwohnung im Ausland "nicht nur gelegentlich" auf, sind die Fahrtkosten im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Ob das Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" erfüllt sei, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Lohnsteuer-Richtlinien, in denen mindestens sechs Fahrten jährlich gefordert werden, können – insbesondere bei großer Entfernung – auch weniger Fahrten im Kalenderjahr bei entsprechenden Umständen ausreichend sein.

Über folgenden Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt ist, wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und einer Tochter in der Familienwohnung in der Türkei. Zwei Söhne waren mit Hauptwohnsitz in der Familienwohnung und mit Nebenwohnsitz am Studienort in der Türkei gemeldet. Im Streitjahr reiste der Türke fünfmal zu seiner Familie in die Türkei.

Hintergrund: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, zum Beispiel eine Familienwohnung am Hauptwohnsitz und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, so kommt ein Werbungskostenabzug zwar grundsätzlich nur für Fahrten von und zu der Wohnung in Betracht, die der Arbeitsstätte am nächsten liegt. Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte werden jedoch dann berücksichtigt, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bildet und (zusätzlich) von diesem "nicht nur gelegentlich" aufgesucht wird.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "nicht nur gelegentlich" auf eine zahlenmäßig eindeutige Festlegung verzichtet habe, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Es sei daher eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Hierzu kann zum Beispiel auch eine besonders große Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung gehören. Mit dieser Auslegung sei die Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien nicht zu vereinbaren, da sie eine starre Grenze von sechs Fahrten jährlich setze und den Werbungskostenabzug bei weniger als sechs Fahrten ohne Beachtung der näheren Umstände definitiv ausschließt.

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