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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2003
Aktenzeichen: XI R 17/02

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2002
Aktenzeichen: 11 K 682/97

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen normal zu besteuernden Leistungen aus ursprünglichem Arbeitsverhältnis und steuerbegünstigten Entschädigungen

Schlagworte:

Abfindung, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Zusammenballung, Zusatzleistung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Für die Abgrenzung zwischen normal zu besteuernden arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und steuerbegünstigten Entschädigungen ist der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte sind nur mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Als außerordentliche Einkünfte kommen u.a. Entschädigungen in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Ein zusammengeballter Zufluss ist demnach aber nur für die zu begünstigenden Leistungen gefordert.

Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind keine Ersatzleistungen. Mithin muss für die Annahme einer Entschädigung in diesem Sinne die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Es reicht nach der BFH-Entscheidung nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben.

Für die Frage, ab wann vertragliche Ansprüche nicht mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen können, ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben. Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen.

Unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen. Die Beteiligten haben es dabei - bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs - in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen, in welchem Umfang steuerfreie Abfindungen an die Stelle von steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten.

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