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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2003
Aktenzeichen: 12 K 428/03

Schlagzeile:

Übernahme der Aufwendungen für eine Trainingstherapie der Wirbelsäule nach dem FPZ-Konzept kein Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, FPZ-Konzept, Lohnsteuer, Sachbezug, Trainingstherapie, Wirbelsäule

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für eine auf freiwilliger Basis angebotene Trainingstherapie der Wirbelsäule nach dem FPZ-Konzept, fließt den Mitarbeitern insoweit kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu.

Hintergrund: Das Forschungs- und Präventionszentrum zur Analyse und Optimierung der Funktion von Wirbelsäule und Bewegungsapparat (FPZ) hat nach den Ausführungen des Arbeitgebers ein eigenes Konzept zur Vorbeugung und Beseitigung somatischer Rückenprobleme entwickelt. Das FPZ-Konzept diene im Rahmen von betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen primär dem Ziel, vorbeugend tätig zu werden, so dass gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden könnten oder deren Gefahr reduziert werde.

Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für die Trainingstherapie der Wirbelsäule nicht als Entlohnung für die Beschäftigung, sondern als „notwendige Begleiterscheinung besonders gewichtiger betriebsfunktionaler Zielsetzung“ anzusehen sei. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Therapie könne vernachlässigt werden. Der Arbeitslohncharakter der Aufwendungen sei daher zu verneinen.

An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass im Streitjahr nur zwei Arbeitnehmer von dem Angebot Gebrauch gemacht haben, da der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern das Angebot zur Teilnahme an der Trainingstherapie gemacht hat und die vorstehend getroffenen den Arbeitslohncharakter ausschließenden Feststellungen nicht von der Resonanz der auf freiwilliger Basis angebotenen Leistung abhängig sind.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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