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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2003
Aktenzeichen: X R 12/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2000
Aktenzeichen: 10 K 7729/98 E, G

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen betrieblicher Erwerbsrente und privater Versorgungsrente

Schlagworte:

Erwerbsrente, Rentenverpflichtung, Veräußerungsrente, Vermögensübertragung, Versorgung, Versorgungsrente, Wegfall

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Unterscheidung zwischen Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente und privater Versorgungsrente nach folgenden Grundsätzen getroffen:

Übertragen Eltern den Kindern ertragbringendes und existenzsicherndes Vermögen (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil oder wie im Streitfall einzelne Wirtschaftsgüter), so ist im Regelfall anzunehmen, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären – also außerbetrieblichen - Charakter hat.

Diese für eine private Versorgungsrente sprechende - widerlegbare - Vermutung besteht indessen dann nicht, wenn die übertragenen Vermögenswerte einerseits und die Rentenverpflichtung (zuzüglich etwaiger weiterer Gegenleistungen) andererseits einander gleichwertig sind. Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten - subjektiv - von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind. Besteht eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden dürfen.

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