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Quelle:

Bundesgerichtshof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2003
Aktenzeichen: IV ZR 398/02

Schlagzeile:

Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei Anlagemodellen

Schlagworte:

Anlagemodelle, Treuhandvertrag, Zwangsvollstreckung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen. Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen.

Über folgenden Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden: Ein Kapitalanleger, der im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer Wohnanlage erworben hatte, wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Im Darlehensvertrag übernahm der Anleger, vertreten durch eine Treuhandgesellschaft, in Höhe des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Mit der Treuhänderin hatte er einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der eine Vollmacht enthielt, ihn bei der Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren.

Der Darlehensgeber hat aus der notariellen Urkunde die persönliche Zwangsvollstreckung betrieben. Dagegen hat der Anleger Klage erhoben, mit der er zum einen Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geführt und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht hat. Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Da die Treuhänderin über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht verfügte, war der Geschäftsbesorgungsvertrag - und mit ihm die ihr erteilte Vollmacht - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt, sich auf die Unwirksamkeit seiner prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.

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