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Quelle:

Bundesgerichtshof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2003
Aktenzeichen: XII ZR 122/00

Schlagzeile:

Unterhaltspflicht von einkommenslosen Kindern gegenüber ihren Eltern bei hohem Einkommen des Ehepartners

Schlagworte:

Arbeitslosengeld, Elternunterhalt, Familienunterhalt, Taschengeld, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau muss die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel, die zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensstandards nicht gebraucht werden, auch dann zum Unterhalt einzusetzen, wenn diese den Selbstbehalt nicht übersteigen. Das gilt beispielsweise, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muss und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

Auch Taschengeld ist grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird.

Hintergrund: Der klagende Landkreis hatte der im Heim lebenden Mutter der Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt. Mit seiner Klage macht er auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter geltend.

Die Tochter ist arbeitslos. Sie bezog zunächst Arbeitslosengeld. Dann hatte sie keine eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente in dem streitigen Zeitraum umgerechnet ca. 6.000 Euro netto monatlich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel, auch wenn diese seinen Selbstbehalt nicht überstiegen, zum Unterhalt einzusetzen habe, soweit er sie zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards nicht brauche. Das sei der Fall, wenn und soweit der von dem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, dass der Unterhaltspflichtige daraus angemessen unterhalten werden könne.

Der seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtige Ehemann werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt sei gedeckt. Die durch die Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens der Beklagten brauche er nicht auszugleichen, da auch deren angemessener Unterhalt gesichert sei.

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