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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2003
Aktenzeichen: III R 23/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.07.2002
Aktenzeichen: 11 K 5564/00

Schlagzeile:

Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Strafverteidigungskosten, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann.

Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

Über diesen Fall hatte der BFH zu entscheiden: Eine Mutter machte die Kosten für die Strafverteidigung ihres volljährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend. Dieser hatte eine Bekannte getötet. Das Landgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Im Revisionsverfahren wurde das Urteil im Strafmaß aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang stellte das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Sohnes fest und ermäßigte die Freiheitsstrafe auf 8 1/2 Jahre. Ferner veranlasste es die Einweisung des Sohnes in eine psychiatrische Anstalt, wo dieser zur Vorbereitung auf seine Resozialisierung im Schreinerhandwerk ausgebildet wird.

Der BFH entschied: Die kreditfinanzierten Kosten für einen Wahlverteidiger sind nicht zwangsläufig und somit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen deshalb nicht. Es reicht vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist. Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, das heißt der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als "unsittlich" oder "unanständig" gelten. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reiche nicht aus.

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