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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2003
Aktenzeichen: IX R 18/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 8 K 498/00

Schlagzeile:

Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Erhaltungsaufwand, Nutzungswertbesteuerung, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an seiner selbstgenutzten Wohnung noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchführt, sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die sog. große Übergangsregelung noch anwendbar ist.

Hintergrund: Bis einschließlich 1986 wurde der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus grundsätzlich der Einkommensteuer unterworfen, unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung um Betriebs- oder Privatvermögen handelte. Ab 1987 ist die Besteuerung der selbstgenutzten Wohnung grundsätzlich weggefallen (sog. "Konsumgutlösung“). Aus Gründen des Vertrauensschutzes konnte im Rahmen einer Übergangsregelung bis einschließlich 1998 weiterhin den Überschuss des Mietwerts über die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.

Im Streitfall hatte ein Vermieter Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung durchgeführt wurden, erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung bezahlt. Der Bundesfinanzhof entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Aufwendungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Grundsätzlich gilt: Werden Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietungszeit durchgeführt, ist typisierend davon auszugehen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstehenden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung noch während der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt.

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