Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 56/99 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 765/94 E, 799/94 F, 2101/94 G |
Schlagzeile: |
Zwei Doppelhaushälften als ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel
Schlagworte: |
Doppelhaus, Drei-Objekt-Grenze, Ehegatten, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Zwei Doppelhaushälften auf einem ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.
Hintergrund: In einer Reihe von Verfahren hatte der Bundesfinanzhof jüngst darüber zu befinden, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass ein Ehepaar mit dem An- und Verkauf von Grundstücken nicht gewerblich tätig geworden war.
Fraglich war, ob die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten war. Sie besagt als Indiz, dass regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden.
"Objekt" eines Grundstücksgeschäfts ist z.B. jedes selbständig veräußerbare Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Indizwirkung hängt in der Regel weder von der Größe und dem Wert des einzelnen Objekts noch von dessen Nutzungsart ab. Deshalb können Objekte nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung aber klar, dass bei einem Mehrfamilienhaus erst dann mehrere Objekte vorliegen, wenn eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vollzogen ist. Denn nur eine solche Teilung schaffe die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen selbständig veräußerbarer Wirtschaftsgüter. Auch zwei zusammenhängende Doppelhaushälften, die - wie im Streitfall - als Mehrfamilienhaus genutzt werden und auch nach der Veräußerung genutzt werden sollen, bilden ein einheitliches Immobilienobjekt, wenn das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, noch nicht geteilt wurde.