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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2003
Aktenzeichen: IV 151/2002

Schlagzeile:

Mittelpunkt der gesamten Betätigung eines Versicherungsvertreters

Schlagworte:

Abzugsfähigkeit, Arbeitszimmer, Büro, Mittelpunkt, Versicherungsvertreter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 17/03 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Bildet das Büro im selbstgenutzten Wohnhaus oder der Außendienst den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Versicherungsvertreters?
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 4 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 23.03.2005, Aktenzeichen III R 17/03 (unbegründet). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

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