Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2003
Aktenzeichen: VIII R 59/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2003
Aktenzeichen: 7 K 723/98 Ki

Schlagzeile:

Keine Minderung der eigenen Einkünfte eines Kindes um Sozialversicherungsbeiträge bei Berechnung des Kindergeld-Grenzbetrags

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe, Verfassung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind bei der Prüfung, ob der unschädliche Grenzbetrag überschritten ist, nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Die Beiträge sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – zumindest im Streitjahr 1997 – in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags berücksichtigt.

Hintergrund: Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr 2004 mehr als 7.680 Euro im Jahr betragen. Das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 7 K 723/98 Ki) hatte in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass bei der Berechnung des Grenzbetrags entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand der Kinder – wie zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge – mit einzubeziehen ist. Im Ergebnis hätten so mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld gehabt.

Leider hat sich der Bundesfinanzhof der Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter nicht angeschlossen. Der Begriff der "Einkünfte" sei nicht als "zu versteuerndes Einkommen" oder als "Einkommen" (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. "Einkünfte" sind danach bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.

Für eine korrigierende Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des Familienleistungsausgleichs ergeben sich nach Meinung der BFH-Richter weder aus der Gesetzesfassung noch aus den Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte.

zur Suche nach Steuer-Urteilen