Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2004
Aktenzeichen: 10 K 2335/00 E

Schlagzeile:

Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Aufteilung, Betriebsausflug, Betriebsveranstaltung, Fahrtkosten, Gemischte Aufwendungen, Kollegiumsausflug, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Lehrer

Kurzkommentar:

Betriebsausflüge dienen der Förderung des Betriebsklimas und führen auch zu einem beruflichen Gedankenaustausch. Sie sind jedoch zugleich Anlass für eine zwischenmenschliche Kontaktpflege, die während der beruflichen Tätigkeit in dieser Form nicht möglich ist. Darüber hinaus bietet sich dem Teilnehmer je nach Ort und Gestaltung des Betriebsausflugs die Möglichkeit, kulturelle und touristische Eindrücke zu sammeln, die keinen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Bei den damit verbundenen Kosten handelt es sich daher um grundsätzlich nicht abziehbare gemischte Aufwendungen. Eine Aufteilung ist nicht möglich, weil es für eine Schätzung des beruflichen und des privaten Anteils keine quantifizierbaren Grundlagen gibt.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht zu entscheiden: Ein Sonderschullehrer, der zugleich Vorsitzender des Personalrats war und als Mitglied der Gewerkschaft verschiedene Aufgaben und Funktionen wahrnahm, machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten von umgerechnet ca. 70 Euro anlässlich eines Kollegiumsausflugs geltend. Er begründete dies mit dem Erfahrungsaustausch mit seinen Kollegen. Er habe wichtige Anregungen für seine Delegiertenarbeit bekommen.

Gerade in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Personalvertretungen sei er verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Teilnahme am Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug liege im ganz überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers. Eine private Mitveranlassung sei folglich nicht gegeben. Sie trete zumindest gegenüber dem Eigeninteresse des Arbeitgebers derart in den Hintergrund, dass sie als unwesentlich gewertet werden müsse.

Die Finanzrichter teilten diese Auffassung nicht. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung eines Betriebsausflugs könne nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt, das heißt wenn die Teilnahme verbindlich angeordnet war. Dies sei noch nicht der Fall, wenn die Teilnahme vom Arbeitgeber, dem Dienstvorgesetzten oder auch nur von Kollegen erwartet wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen