Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2003 |
Aktenzeichen: | 14 K 887/03 E |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung ausländischer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts unabhängig vom Besteuerungsrecht
Schlagworte: |
Ausländische Einkünfte, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Progressionsvorbehalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, sind im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des Steuersatzes unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich der Bundesrepublik ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt einräumt.
Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes EStG ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer u.a. dann ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts ist § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG im Streitfall unabhängig davon anzuwenden, ob das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und anderer Steuern (DBA-Japan) ausdrücklich der Bundesrepublik als Ansässigkeits- oder Quellenstaat ein Besteuerungsrecht mit Progressionsvorbehalt einräumt. Entscheidend ist allein, dass Art. 15 DBA-Japan der Bundesrepublik die Besteuerung der streitigen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit uneingeschränkt gestattet und dass Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Japan keine anderweitige Regelung enthält. Angesichts dieser Rechtslage entscheidet sich allein nach dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht, ob ein Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I B 141/03.