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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2003
Aktenzeichen: 11 K 678/99 E

Schlagzeile:

Überlassung eines Einfamilienhauses von mehr als 300 Quadratmeter Fläche an Sohn und Schwiegertochter als Liebhaberei

Schlagworte:

Angehörige, Einkünfteerzielungsabsicht, Fremdvergleich, Liebhaberei, Mietverhältnis, Vermietung an Angehörige

Wichtig für:

Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht zu berücksichtigen, wenn weder eine marktübliche Wohnung überlassen wird noch die Bedingungen der Nutzungsüberlassung marktüblichen Gegebenheiten bzw. normtypische Verhalten entsprechen.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein Ehepaar vermietete an seinen Sohn und die Schwiegertochter ein Einfamilienhaus mit 300 Quadratmeter Wohnfläche einschließlich einer Einbauküche im Werte von mindestens 100.000 DM und einer 85 Quadratmeter großen Schwimmhalle. Die Herstellungskosten betrugen mehr als 1,6 Millionen DM. Die Miete beträgt 1.500 DM im Monat. Eine Abrede zu den Nebenkosten enthält der Vertrag nicht. Nach dem Mietvertrag ist das Mietverhältnis auf 15 Jahre festgelegt und verlängert sich automatisch um jeweils 10 Jahre. Die Miete wurde für die gesamte Mietdauer festgeschrieben.

Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Nutzungsüberlassung ohne jeden Bezug zu marktgerechtem, normtypischen Verhalten handelt. Eine Gewinnerzielungsabsicht liege nicht vor, weil unter keinen Umständen, auch auf sehr lange Sicht nicht, mit einem Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gerechnet werden kann.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 30/03 anhängig. Die Rechtsfragen lauten:
Anwendung von § 21 Abs. 2 EStG in Liebhaberei-Fällen:
Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG, sondern Anwendung der Grundsätze des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bei nicht normtypischen Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen?
Nichtberücksichtigung der aus der Vermietung eines Einfamilienhauses mit Schwimmhalle erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung mangels Einkünfteerzielungsabsicht?

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