Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.10.2003
Aktenzeichen: I R 36/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.04.2003
Aktenzeichen: 13 K 6661/02

Schlagzeile:

Vorfällig zu zahlende Vorschüsse auf Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Fremdvergleich, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vorschuss, Zinsverzicht

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können.

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist nach der BFH-Entscheidung der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen