Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.10.2003 |
Aktenzeichen: | 6 V 335/03 |
Schlagzeile: |
Kein Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße durch die Europäischen Gemeinschaften erfolgt grundsätzlich ohne Bezug zu erzielten Gewinnen. Die Aufwendungen für die Geldbuße können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dies gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und die Steuern, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.
Das Finanzgericht kam im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Ergebnis, dass durch die EG-Geldbuße der Gewinn nicht abgeschöpft wurde. Ein Abzug von Betriebausgabe sei daher nicht möglich. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Das Hauptverfahren steht noch aus.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.