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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.2003
Aktenzeichen: 7 K 3723/03

Schlagzeile:

Übergang von gewerbesteuerlichen Verlusten auf den verbleibenden Gesellschafter nach Beendigung einer Mehrmütterorganschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Willensbildungs-GbR

Schlagworte:

Änderung der Rechtsprechung, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Mehrmütterorganschaft, Organschaft, Verlustabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 1/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Anteiliger Verlustabzug im Rahmen von Mehrmütterorganschaften: Kann eine inländische Kapitalgesellschaft angesichts der geänderten BFH-Rechtsprechung gemäß § 10a GewStG als Organträger anteilige Verluste geltend machen, die im Rahmen von zwischenzeitlich beendeten Mehrmütterorganschaften aufgelaufen sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GewStG § 10a

Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 14.03.2006, Aktenzeichen I R 1/04 (durcherkannt). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
1. Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.

2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.

3. Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige Berücksichtigung bei einem an der GbR – vormals – beteiligten Unternehmen kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 20).

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