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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2003
Aktenzeichen: 12 K 4205/02

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch eines Ausländers ohne Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis

Schlagworte:

Aufenthaltsbefugnis, Ausländer, Kindergeld, Spätaussiedler, Verfassung

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet III R 92/03 (Abgabe; altes Aktenteichen: VIII R 98/03). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kindergeldanspruch eines kasachischen Staatsangehörigen, wenn dieser nicht als Spätaussiedler anerkannt worden ist und nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nur über eine befristete Aufenthaltsbefugnis verfügt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 116 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 23.7.2003 (12 K 4205/02)

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