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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2003
Aktenzeichen: 6 K 2124/02

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Ausländers für einen Sprachkurs "Deutsch für Ausländer" können vorweggenommene Werbungskosten sein

Schlagworte:

Abzugsverbot, Ausländer, Fortbildung, Sprachkurs, Vorweggenommene Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ausländer können Aufwendungen für den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wenn ein beruflicher Anlaß vorliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 14/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellen Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten wegen der damit verbundenen sozialen Integration in der Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung dar oder sind Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als "Fremdsprachenkurse" anzusehen mit der Folge, daß bei entsprechender beruflicher Veranlassung – oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung) sind – Aufwendungen hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 11.12.2003 (6 K 2124/02)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen VI R 14/04 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

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