Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2003 |
Aktenzeichen: | 14 K 142/02 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch der mit Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts, unter Erteilung eines Registrierscheins aus Polen eingereisten Klägerin
Schlagworte: |
Aufenthaltsbefugnis, Ausländer, Kindergeld, Spätaussiedler, Verfassung
Wichtig für: |
Ausländer, Spätaussiedler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 88/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen VIII R 86/03) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2005):
Kindergeldanspruch der mit Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts, unter Erteilung eines Registrierscheins aus Polen eingereisten Klägerin, wenn diese später nicht als Spätaussiedler anerkannt worden ist, in den Streitjahren nicht über eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis i.S. von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verfügt hat, ihr erst nach den Streitjahren eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist und sie nunmehr eingebürgert worden ist? Verfassungswidrigkeit von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; GG Art 116 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.9.2003 (14 K 142/02)