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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2003
Aktenzeichen: 3 K 218/99

Schlagzeile:

Geldwerter Vorteil bei mehrtägiger Außendienst-Tagung in Touristengegend als Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Aufteilungsverbot, Ausland, Betriebsveranstaltung, Haftung, Tagung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der geldwerte Vorteil einer mehrtägigen Außendienst-Tagung in einer Touristengegend (Algarve) stellt Arbeitslohn für die Arbeitnehmer dar, wenn der touristische Erholungs- und Erlebniswert weit überwiegt.

Hintergrund: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der steuerlichen Behandlung einer Tagung zu befassen, die ein Pharmaunternehmen für die (über 200) Mitarbeiter seines Außendienstes an vier Tagen Anfang November 1992 in einem großen Touristenhotel an der portugiesischen Atlantikküste veranstaltet hatte. Das Programm sah neben Fachvorträgen am Vormittag (insgesamt 12 Stunden) für die Nachmittage mehrere Ausflüge, zum Teil mit "Sport- und Spielprogramm" (u.a. Golf-Unterricht und Bogenschießen), zum Teil "auf eigene Faust" vor, sowie abends ein "Barbeque am Pool", einen "Portugiesischen Abend" auf einem Landgut sowie ein Gala-Diner mit anschließender "Brasilianischer Nacht" vor. Allein für die Abendmahlzeiten wurden zwischen etwa 60 DM und fast 140 DM pro Person aufgewendet. Insgesamt - ohne die speziell fachbezogenen Kosten - entfielen auf jeden Teilnehmer über 2.600 DM, die die Arbeitgeberin voll übernahm.

Das Gericht würdigte trotz einiger fachlicher und betrieblich bedingter Elemente die Kosten der Reise als Arbeitslohn, weil ihr touristischer Erholungs- und Erlebniswert offensichtlich überwogen habe. Der Grenzbetrag von 150 DM für übliche Betriebsveranstaltungen sei allzu deutlich überschritten. Unter diesen Umständen hätte die Arbeitgeberin Lohnsteuer auf die Kosten der Reise einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 32/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG? Rechtsfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers trotz der Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden?

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