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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2003
Aktenzeichen: 2 K 225/01

Schlagzeile:

Umwidmung eines Darlehens nach einer Betriebsaufgabe

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Darlehen, Finanzierung, Umwidmung, Zinsen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 15/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben eines bis zum 31.3.1993 selbständig, danach nichtselbständig tätigen Handelsvertreters oder als mit einem häuslichen Arbeitszimmer in Zusammenhang stehende und unter die Abzugsbeschränkung der §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG fallende Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften? Kann die Verknüpfung der Bankschuld mit dem früheren Gewerbebetrieb auch durch die Verwendung von bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern im Rahmen einer anderen Einkunftsart und der damit verbundenen Darlehensumwidmung beendet werden oder ist eine entsprechende Beendigung im Falle eines bestehenden Verwertungshindernisses nur durch dessen Wegfall möglich?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4; EStG § 24 Nr 2; EStG § 16 Abs 3; EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.03.2007, Aktenzeichen X R 15/04 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch betrieblich veranlasst, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) .
2. Werden im Falle einer Betriebsaufgabe aktive Wirtschaftsgüter aus privaten Gründen zusammen mit der ursprünglich betrieblich begründeten Verbindlichkeit ins Privatvermögen übernommen, sind die Schulden --gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter diesen zuzuordnen .
3. Werden die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, stehen die durch die ursprünglich betrieblichen Verbindlichkeiten verursachten Schuldzinsen nun in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser neuen Einkunftsart und können bei dieser ggf. als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden .

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