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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.10.2003
Aktenzeichen: III R 32/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2000
Aktenzeichen: 5 K 491/98

Schlagzeile:

Im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegebene Trinkgelder keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Krankheit, Kur, Trinkgeld, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit – zum Beispiel anlässlich einer Kur - hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hintergrund: Ein Ehepaar machte Aufwendungen für eine Badekur in Abano (Italien) als außergewöhnliche Belastung geltend. Darin enthalten waren Trinkgelder in Höhe von 255,79 DM, die sie während der Kur dem dortigen medizinischen Hilfspersonal gegeben haben wollen.

Der Bundesfinanzhof erkannte die Trinkgelder nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Richter halten an ihrer gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22. Oktober 1996, Aktenzeichen III R 240/94 nicht mehr fest.

Trinkgelder sind nicht zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung selbst als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist. Der Steuerpflichtige ist zwar aus tatsächlichen Gründen gezwungen, bei Krankheiten medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daher erwachsen ihm die hierfür geschuldeten Entgelte zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 1 EStG. Trinkgeld wird aber zivilrechtlich nicht geschuldet. Vielmehr ist Trinkgeld "das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus freiwillig gewährte Entgelt" (Brockhaus, Die Enzyklopädie). Auch wenn kein Trinkgeld erbracht wird, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf eine sachgemäße Behandlung seiner Krankheit und kann diese auch erwarten.

Dies gilt unabhängig davon, ob zivilrechtlich Trinkgeld als eine Art Zusatzvergütung für gute Vertragserfüllung gilt und daher vom Empfänger als Einkommen versteuert werden muss. Denn gleichwohl handelt es sich um ein von der eigentlichen Leistungsvergütung zu trennendes zusätzliches Entgelt, das im Rahmen des § 33 EStG gesondert zu prüfen ist.

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