Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 2835/01 |
Schlagzeile: |
Bei mehreren Beschäftigungen ist Arbeitslohn aus steuerfreiem Job bei Kürzung des Vorwegabzugs nicht einzubeziehen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Bemessungsgrundlage, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Die Einnahmen eines Arbeitnehmers aus einem nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführerin einer GmbH sind bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen.
Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag errechnet sich aus dem Grundhöchstbetrag und dem Vorwegabzug. Der Vorwegabzug ist um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen entsprechende Leistungen erbracht wurden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 54/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sowohl die sozialversicherungspflichtigen als auch die sozialversicherungsfreien Arbeitslöhne desselben Steuerpflichtigen einzubeziehen? Gilt dies auch dann, wenn zwei getrennte Arbeitsverhältnisse bestehen?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 26.02.2004 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen XI R 54/03) die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die obersten deutschen Steuerrichter entschieden: Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen, ist bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu betrachten. Nur soweit Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber erbracht wurden, sind die entsprechenden Einnahmen bei der Kürzung einzubeziehen.