Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.04.2003 |
Aktenzeichen: | 8 K 7540/99 |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen gewerblichen Objektes, das zuvor unter Erbringung erheblicher Planungs- und Entwicklungsleistungen hergestellt wurde
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel, Großobjekt, Grundstückshandel, Nachhaltigkeit, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 27/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich um einen gewerblichen Grundstückshandel oder eine private Vermögensverwaltung bei Erwerb eines Grundstücks, der Bebauung mit einem Supermarkt und dessen anschließender Veräußerung? Fehlende Nachhaltigkeit und Veräußerungsabsicht? Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO? Mangelnde Sachaufklärung und Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; AO § 176 Abs 1 Nr 3; FGO § 76 Abs 1; FGO § 96 Abs 1
Hinweis: In dem Verfahren X R 27/03 wird zu entscheiden sein, ob es für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausreicht, wenn der Steuerpflichtige ein einziges gewerbliches Objekt veräußert, das er zuvor unter Erbringung erheblicher Planungs- und Entwicklungsleistungen hergestellt hatte.
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 26.09.2006, Aktenzeichen X R 27/03 (durcherkannt).