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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2003
Aktenzeichen: 8 K 7540/99

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen gewerblichen Objektes, das zuvor unter Erbringung erheblicher Planungs- und Entwicklungsleistungen hergestellt wurde

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Großobjekt, Grundstückshandel, Nachhaltigkeit, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 27/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Handelt es sich um einen gewerblichen Grundstückshandel oder eine private Vermögensverwaltung bei Erwerb eines Grundstücks, der Bebauung mit einem Supermarkt und dessen anschließender Veräußerung? Fehlende Nachhaltigkeit und Veräußerungsabsicht? Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO? Mangelnde Sachaufklärung und Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; AO § 176 Abs 1 Nr 3; FGO § 76 Abs 1; FGO § 96 Abs 1

Hinweis: In dem Verfahren X R 27/03 wird zu entscheiden sein, ob es für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausreicht, wenn der Steuerpflichtige ein einziges gewerbliches Objekt veräußert, das er zuvor unter Erbringung erheblicher Planungs- und Entwicklungsleistungen hergestellt hatte.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 26.09.2006, Aktenzeichen X R 27/03 (durcherkannt).

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