Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 40/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 105/99 |
Schlagzeile: |
Kellerraum eines Einfamilienhauses, der ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte und Werbematerial beruflich genutzt wird, ist kein häusliches Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Keller, Lager
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Aus diesem Grund unterliegen die Aufwendungen für einen Lagerraum im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung.
Hintergrund: Im Streitfall nutzte ein Diplompsychologe, der als Pharmareferent bei einem Pharmakonzern angestellt war, einen Kellerraum seines Einfamilienhauses ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte und Werbematerial.