Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.10.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 665/01 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung der Fahrtkosten eines EDV-Dienstleisters, der von seiner Wohnung aus die Auftraggeber aufsucht
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Eigenverbrauch, Entnahme, Fahrtauslagen, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Geschäft, Geschäftsreise, Kraftfahrzeug, Kürzung, Reise, Reisekosten, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 75/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Liegen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Fahrten zwischen Betriebsstätte und Betriebsstätte (incl. Geschäftsreisen) bei einem EDV-Dienstleister vor, wenn er von der Wohnung aus die Auftraggeber aufsucht und seine übrige nicht untergeordnete Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer abwickelt?
2. Ist umsatzsteuerlich Eigenverbrauch anzunehmen oder ein Vorsteuerabzug aus Geschäftsreisen möglich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; UStG § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst c; UStG § 15; UStG § 10 Abs 4 Nr 3
Aktueller Hinweis: Der IX. Senat hat das Verfahren an den X. Senat abgegeben. Das neue Aktenzeichen lautet: X R 53/03.
Aktueller Hinweis: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.