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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2003
Aktenzeichen: 7 K 490/97

Schlagzeile:

Steuerbescheid kann nachträglich geändert werden, wenn Auflösungsverlust einer GmbH versehentlich nicht angegeben wird

Schlagworte:

Änderung, Auflösungsverlust, Berichtigung, Formular, GmbH, Grobes Verschulden

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Im einschlägigen Steuererklärungsformular wird nicht nach einem Auflösungsverlust gemäss § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefragt. Auch ansonsten muss es sich einem steuerlichen Laien nicht aufdrängen, dass Auflösungsverluste bei Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, einkommensteuerlich relevant sind. Es kann daher dem Steuerbürger nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, ihn treffe ein grobes Verschulden daran, wenn ein Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt geworden ist. Der Steuerbescheid kann daher nachträglich zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Hintergrund: Ein Steuerbescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Grob fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. So handelt der Steuerpflichtige nach allgemeiner Überzeugung zum Beispiel dann grob fahrlässig, wenn eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass Fehler des Steuerpflichtigen im Regelfall auf einem Versehen, also auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Die Feststellungslast dafür, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden trifft, obliegt der Finanzbehörde. Basierend auf diesen Rechtsgrundsätzen kam das Gericht zum Ergebnis, dass weder den Steuerzahler noch seinen steuerlichen Berater an dem nachträglichen Bekannt werden des zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes ein grobes Verschulden trifft.

Hinweis: Das Finanzgericht nimmt auch zur Frage Stellung, wann ein Auflösungsverlust einer GmbH entsteht. Abzustellen sei allein auf eine endgültige Entscheidung des Konkursgerichtes.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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