Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2004 |
Aktenzeichen: | IX R 33/03 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2003 |
Aktenzeichen: | 11 K 2612/01 F |
Schlagzeile: |
Volle Vorauszahlung des Kaufpreises als durch das Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigte Anzahlungen auf Anschaffungskosten
Schlagworte: |
Anzahlung, Gestaltungsmissbrauch, Sonderabschreibung, Vorauszahlung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorliegen.
Hintergrund: Nach einem BMF-Schreiben vom 29. März 1993 (Aktenzeichen IV B 3 - S 1988 - 28/93, veröffentlicht im BStBl I 1993, 279) könnten Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nur insoweit gewährt werden, als der geplante Herstellungsaufwand im Jahr der Anzahlung und im Folgejahr anfällt. Dieser Verwaltungsauffassung erteilte der Bundesfinanzhof eine klare Absage. Eine derartige Einschränkung enthalte das Gesetz nicht.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Zahlungsweise des Klägers sei rechtlich möglich und deshalb nicht von vornherein missbräuchlich. Es seien keine zusätzlichen Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Gestalten gegeben.