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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2003
Aktenzeichen: 4 K 365/01

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen bei Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge

Schlagworte:

Besetzung, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe, Verfassung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 16/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Sind für den kindergeldrechtlichen Grenzbetrag aufgrund verfassungskonformer Auslegung nicht die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgeführten "Einkünfte" maßgeblich, sondern das Einkommen (nach Abzug sämtlicher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen; hier: Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer)?
2. Ist der konsentierte Einzelrichter auch in Sachen mit grundsätzlicher oder / und verfassungsrechtlicher Bedeutung der gesetzliche Richter?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 24.08.2004 (Aktenzeichen VIII R 16/04) hat der Bundesfinanzhof die Revision entschieden (durcherkannt). Die BFH-Entscheidung ist nicht veröffentlicht.

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