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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.12.2003
Aktenzeichen: 16 K 14103/00

Schlagzeile:

Zahlungen der Rundfunkanstalten an die Pensionskasse zugunsten ihrer freien Mitarbeiter gehören zu den Betriebseinnahmen der freien Mitarbeiter

Schlagworte:

Betriebseinnahme, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Geldwerter Vorteil, Pensionskasse, Rundfunk, Überschussrechnung, Zufluss

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 9/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2004):
Sind die in den Streitjahren geleisteten Beiträge des Anstaltsmitglieds (Rundfunkanstalt) zur Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten bei diesen als Betriebseinnahmen zu erfassen? Hat ein Zufluss im steuerrechtlichen Sinne stattgefunden (geldwerter Vorteil durch Gutschrift auf dem Beitragskonto)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 3; EStG § 8 Abs 1; EStG § 11 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.12.2003 (16 K 14103/00)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs nach § 126a FGO vom 25.04.2006, Aktenzeichen I X R 9/04.

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