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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.08.2003
Aktenzeichen: 3 K 292/99

Schlagzeile:

Bei vorläufigem Ruhestand sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitnehmer, Arbeitszimmer, Ruhestand, Versorgungsbezüge, Vorab entstandene Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Werbungskostenabzuges für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei vorläufigem Ruhestand nicht gegeben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 63/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Kein (unbegrenzter) Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer einer aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamtin, die nach Besserung ihres Gesundheitszustandes sich um eine Reaktivierung bemüht und während dieses (Ruhe-)Zeitraums sich im Bereich des Steuerrechts weitergebildet hat, weil die Aufwendungen nicht mit Einkünften aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und somit hierfür keine auf Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung gegeben ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 Nr 6b; EStG § 9 Abs 1 Nr 5; EStG § 19 Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 02.12.2005, VI R 63/03 (unbegründet). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.

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