Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2003 |
Aktenzeichen: | I R 75/03 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 2265/02 |
Schlagzeile: |
Keine Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf inländische und steuerfreie ausländische Einkünfte
Schlagworte: |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Ausländische Einkünfte, Einkünfte, Pauschbetrag, Progressionsvorbehalt, Schattenveranlagung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt zu berechnenden besonderen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausländischen Einkünfte, um die das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen zu vermehren ist, um die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn bei der Ermittlung des im Inland zu versteuernden Einkommens der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt wurde.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer im Streitfall war in der ersten Hälfte des Jahres in Deutschland und in der zweiten Jahreshälfte bei einem in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt. Die steuerfreien Einkünfte aus Luxemburg unterlagen dem Progressionsvorbehalt. Bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte berücksichtigte der Arbeitnehmer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte zog er die tatsächlichen Werbungskosten ab. Das Finanzamt berücksichtigte die tatsächlichen Werbungskosten hingegen nur, soweit sie den Pauschbetrag überstiegen.
Der Bundesfinanzhof stellte hingegen zu Gunsten des Arbeitnehmers klar, dass keine Aufteilung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf inländische und steuerfreie ausländische Einkünfte vorzunehmen sei. Steuerzahler mit in- und ausländischen Einkünften würden so zwar besser gestellt als ein Steuerzahler mit nur inländischen Einkünften. Dies folge jedoch notwendig aus der Neuregelung des Progressionsvorbehalts, mit der aus Vereinfachungsgründen die sog. Schattenveranlagung abgeschafft wurde.