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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2003
Aktenzeichen: VIII R 32/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.2002
Aktenzeichen: 15 K 5612/98 Kg

Schlagzeile:

Hilfe zum Lebensunterhalt kein anrechenbarer Bezug eines volljährigen behinderten Kindes, wenn Eltern in Regress genommen werden

Schlagworte:

Behinderter, Bezüge, Kindergeld, Selbstunterhalt, Sozialleistung

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seiner Eltern lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich zu seinen anrechenbaren Bezügen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn der Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Regress nimmt.

Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt.

Der Begriff der "Bezüge" wird in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendet, ohne im Gesetz näher definiert zu werden. Der BFH hat darunter solche Einnahmen verstanden, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare Einnahmen oder im Einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen.

Im Streitfall war dem behinderten Kind eine steuerfreie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden, die nach Auffassung der BFH-Richter grundsätzlich den eigenen Bezügen des Kindes zuzuordnen ist. Ausnahmsweise sei dies nur dann nicht der Fall, wenn die Eltern des Kindes von dem Sozialleistungsträger in Regress genommen werden. Im Streitfall waren die Eltern wegen der geringen Höhe ihrer Einkünfte nicht in Regress genommen worden. Folglich war die Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Ermittlung der anrechenbaren Bezüge zu berücksichtigen.

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