Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 12/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 5186/94 E |
Schlagzeile: |
Mietverträge nach einer Grundstücksübertragung unter Angehörigen sind grundsätzlich nicht missbräuchlich
Schlagworte: |
Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Mietvertrag, Vermietung an Angehörige, Wohnungsrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Familien, Vermieter
Kurzkommentar: |
Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Mietverträge unter Angehörigen steuerrechtlich als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) zu beurteilen sind, wenn der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.
Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 12/01 stellt der Abschluss eines solchen Mietvertrages allein keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Der Kläger hatte von seinem Vater ein Zweifamilienhaus übertragen bekommen, im Gegenzug seinen Eltern im Obergeschoss des Hauses ein Wohnungsrecht eingeräumt und sich zur lebenslangen Zahlung von monatlich 400 DM verpflichtet. Wie im Übertragungsvertrag vorgesehen, schloss der Kläger mit seinen Eltern einen Mietvertrag, nach dem sie Miete von monatlich 500 DM zu zahlen hatten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Werbungskostenüberschüsse aus dem Mietverhältnis seien nicht zu berücksichtigen, weil es sich um einen Gestaltungsmissbrauch handele. Dem folgte der BFH nicht: Die Eigentumsübertragung und die anschließende Vermietung seien zivilrechtlich und wirtschaftlich getrennt und auch steuerrechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Es sei unerheblich, ob das Eigentum unentgeltlich, gegen einen in einem Betrag geleisteten Kaufpreis, gegen Kaufpreisraten oder gegen Versorgungsleistungen übertragen worden sei. Dass die Versorgungsleistung im Wesentlichen der Miete entspreche, bedeute keinen Gestaltungsmissbrauch. Auch ein Nebeneinander von Wohnungsrecht und Mietvertrag sei zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Siehe auch folgende Urteile vom 17. Dezember 2003:
- Aktenzeichen IX R 60/98
- Aktenzeichen IX R 56/03